Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2018 Maßnahmen zur Qualitätssicherung seiner Lehramtsstudiengänge in der ersten Phase der Lehrkräftebildung?

2022
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2020
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2017
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2016
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2015
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
Diese Darstellung beruht auf Angaben aller Länder, die geantwortet haben und auf die diese Frage zutrifft. Bei der Diagrammanzeige kann zwischen absoluten Zahlen und prozentualen Anteilen ausgewählt werden.
Anmerkungen
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Berlin: Zusätzlich ist in den o. g. Hochschulverträgen eine Befragung der Lehramtsstudierenden vereinbart worden, im Rahmen des Sonderprogramms "Beste (Lehrkräfte-)Bildung für Berlin" ist eine externe Evaluation der 1. Phase der Berliner Lehrkräftebildung durchgeführt worden und die Schools of Education sind per Lehrkräftebildungsgesetz dazu verpflichtet, alle 5 Jahre eine Evaluation der Lehramtsstudiengänge durchzuführen.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die erfolgreiche (Re-)Akkreditierung ohne Auflagen erfolgte im September 2019. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Bremen: Die Universität Bremen erstellt einen jährlichen Qualitätsbericht zur Lehrer:innenausbildung.
  • Hamburg: Teilsystem Lehrerbildung wurde systemakkreditiert.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Rheinland-Pfalz: Im Zeitraum 2017-2019 waren die lehramtsbezogenen Studiengänge darüber hinaus Bestandteil einer Evaluation der Lehrkräfteausbildung in Rheinland-Pfalz.
  • Saarland: Evaluation und Gestaltung von Lehramtsprüfungsordnungen in enger Anlehnung an die Kriterien der Systemakkreditierung von Ba-/Ma-Studiengängen
  • Sachsen-Anhalt: Die letzte Re-Akkreditierung gestufter lehramtsbezogener Studiengänge und Evaluation fand 2018 statt und die Systemakkreditierung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, die die lehramtsbezogenen Studiengänge einschloss, im Jahr 2019.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Es ist keine Akkreditierung erforderlich, da es Staatsexamensstudiengänge sind (Ausnahme Lehramt an beruflichen Schulen). Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Lehrerbildungsgesetz M-V (2014) begleitet und berät das landesweite Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerbildung.
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGTH2018pP43§ 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrBiG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LehrBiGTHpP17
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die erfolgreiche (Re-)Akkreditierung ohne Auflagen erfolgte im September 2019. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hamburg: Teilsystem Lehrerbildung wurde Systemakkreditiert.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Rheinland-Pfalz: Im Zeitraum 2017-2019 waren die lehramtsbezogenen Studiengänge darüber hinaus Bestandteil einer Evaluation der Lehrkräfteausbildung in Rheinland-Pfalz.
  • Saarland: Evaluation und Gestaltung von Lehramtsprüfungsordnungen in enger Anlehnung an die Kriterien der Systemakkreditierung von Ba-/Ma-Studiengängen
  • Sachsen-Anhalt: Die letzte Re-Akkreditierung gestufter lehramtsbezogener Studiengänge und Evaluation fand 2018 statt und die Systemakkreditierung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, die die lehramtsbezogenen Studiengänge einschloss, im Jahr 2019.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Es ist keine Akkreditierung erforderlich, da es Staatsexamensstudiengänge sind (Ausnahme Lehramt an beruflichen Schulen). Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Lehrerbildungsgesetz M-V (2014) begleitet und berät das landesweite Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerbildung.
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGTH2018pP43 § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrBiG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LehrBiGTHpP17
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Keine Akkreditierung erforderlich, da Staatsexamensstudiengänge (Ausnahme Lehramt an Beruflichen Schulen).
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG); § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Berlin: Die Zentren für Lehrkräftebildung bzw. Schools of Education der lehrkräftebildenden Universitäten evaluieren die Studiengänge gem. § 3 Abs. 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes alle fünf Jahre; d.h. wieder 2020.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Keine Akkreditierung erforderlich, da Staatsexamensstudiengänge (Ausnahme Lehramt an Beruflichen Schulen).
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG); § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die BA-/MA-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt. Ansonsten wird die Auswertung der Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung an den Universitäten als Qualitätssicherungsmaßnahme gesehen.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Keine Akkreditierung erforderlich, da Staatsexamensstudiengänge (Ausnahme Lehramt an Beruflichen Schulen).
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG); § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)