Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2018 Maßnahmen zur Qualitätssicherung seiner Lehramtsstudiengänge in der ersten Phase der Lehrkräftebildung?

2022
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2020
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2017
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2016
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
2015
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge (Bachelor- und Masterstudiengänge)
Ja, Evaluation der angebotenen Studiengänge
Ja, (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge und Evaluation
Ja, sonstige
Nein, aber geplant
Nein
Anmerkungen
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Berlin: Zusätzlich ist in den o. g. Hochschulverträgen eine Befragung der Lehramtsstudierenden vereinbart worden, im Rahmen des Sonderprogramms "Beste (Lehrkräfte-)Bildung für Berlin" ist eine externe Evaluation der 1. Phase der Berliner Lehrkräftebildung durchgeführt worden und die Schools of Education sind per Lehrkräftebildungsgesetz dazu verpflichtet, alle 5 Jahre eine Evaluation der Lehramtsstudiengänge durchzuführen.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die erfolgreiche (Re-)Akkreditierung ohne Auflagen erfolgte im September 2019. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Bremen: Die Universität Bremen erstellt einen jährlichen Qualitätsbericht zur Lehrer:innenausbildung.
  • Hamburg: Teilsystem Lehrerbildung wurde systemakkreditiert.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Rheinland-Pfalz: Im Zeitraum 2017-2019 waren die lehramtsbezogenen Studiengänge darüber hinaus Bestandteil einer Evaluation der Lehrkräfteausbildung in Rheinland-Pfalz.
  • Saarland: Evaluation und Gestaltung von Lehramtsprüfungsordnungen in enger Anlehnung an die Kriterien der Systemakkreditierung von Ba-/Ma-Studiengängen
  • Sachsen-Anhalt: Die letzte Re-Akkreditierung gestufter lehramtsbezogener Studiengänge und Evaluation fand 2018 statt und die Systemakkreditierung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, die die lehramtsbezogenen Studiengänge einschloss, im Jahr 2019.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Es ist keine Akkreditierung erforderlich, da es Staatsexamensstudiengänge sind (Ausnahme Lehramt an beruflichen Schulen). Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Lehrerbildungsgesetz M-V (2014) begleitet und berät das landesweite Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerbildung.
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGTH2018pP43§ 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrBiG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LehrBiGTHpP17
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die erfolgreiche (Re-)Akkreditierung ohne Auflagen erfolgte im September 2019. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hamburg: Teilsystem Lehrerbildung wurde Systemakkreditiert.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Rheinland-Pfalz: Im Zeitraum 2017-2019 waren die lehramtsbezogenen Studiengänge darüber hinaus Bestandteil einer Evaluation der Lehrkräfteausbildung in Rheinland-Pfalz.
  • Saarland: Evaluation und Gestaltung von Lehramtsprüfungsordnungen in enger Anlehnung an die Kriterien der Systemakkreditierung von Ba-/Ma-Studiengängen
  • Sachsen-Anhalt: Die letzte Re-Akkreditierung gestufter lehramtsbezogener Studiengänge und Evaluation fand 2018 statt und die Systemakkreditierung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, die die lehramtsbezogenen Studiengänge einschloss, im Jahr 2019.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Es ist keine Akkreditierung erforderlich, da es Staatsexamensstudiengänge sind (Ausnahme Lehramt an beruflichen Schulen). Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Lehrerbildungsgesetz M-V (2014) begleitet und berät das landesweite Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerbildung.
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGTH2018pP43 § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrBiG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LehrBiGTHpP17
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Keine Akkreditierung erforderlich, da Staatsexamensstudiengänge (Ausnahme Lehramt an Beruflichen Schulen).
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG); § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die Bachelor-/Master-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Berlin: Die Zentren für Lehrkräftebildung bzw. Schools of Education der lehrkräftebildenden Universitäten evaluieren die Studiengänge gem. § 3 Abs. 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes alle fünf Jahre; d.h. wieder 2020.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Keine Akkreditierung erforderlich, da Staatsexamensstudiengänge (Ausnahme Lehramt an Beruflichen Schulen).
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG); § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
  • Baden-Württemberg: Ja, für Lehramtstyp 5; im allgemeinbildenden Bereich haben die BA-/MA-Lehramtsstudiengänge erst zum Wintersemester 2015/16 eingesetzt - es erfolgt eine nachlaufende Akkreditierung.
  • Bayern: Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt. Ansonsten wird die Auswertung der Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung an den Universitäten als Qualitätssicherungsmaßnahme gesehen.
  • Niedersachsen: Neben der (Re-)Akkreditierung der Studiengänge führt Niedersachsen eine Forschungsevaluation der Berufswissenschaften der Lehrerbildung durch.
  • Brandenburg: Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  • Hessen: Alle lehrerbildenden hessischen Universitäten werden durch die Qualitätsoffensive Lehrerbildung gefördert. Das Praxissemester ist gesetzlich verankert und befindet sich im Erprobungsstatus. Der Abschluss der Lehramtsstudiengänge, die nicht im Bachelor/Master studiert werden, ist eine Erste Staatsprüfung und nicht das Erste Staatsexamen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Genehmigung. Keine Akkreditierung erforderlich, da Staatsexamensstudiengänge (Ausnahme Lehramt an Beruflichen Schulen).
  • Thüringen: § 43 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG); § 17 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)