Ist es in Ihrem Land vorgegeben, Lehrveranstaltung(en) zum Thema „Inklusion“ verpflichtend absolvieren zu müssen?

2020
Ja, für alle Lehramtstypen
Ja, für bestimmte Lehramtstypen
Nein, aber geplant für alle Lehramtstypen
Nein, aber geplant für bestimmte Lehramtstypen
Nein, es gibt auch keine Planungen
2014
Ja, für alle Lehramtstypen
Ja, für bestimmte Lehramtstypen
Nein, aber geplant für alle Lehramtstypen
Nein, aber geplant für bestimmte Lehramtstypen
Nein, es gibt auch keine Planungen
Diese Darstellung beruht auf Angaben aller Länder, die geantwortet haben und auf die diese Frage zutrifft. Bei der Diagrammanzeige kann zwischen absoluten Zahlen und prozentualen Anteilen ausgewählt werden.
Anmerkungen
  • Bayern: Alle lehrerbildenden Universitäten in Bayern setzen das Basiswissen „Inklusion und Sonderpädagogik“ seit dem Studienjahr 2018/19 um. Damit erhalten alle Lehramtsstudierenden Grundlageninformationen zu den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, zu sonderpädagogischen Organisationsformen sowie zum inklusiven Unterricht und zur inklusiven Schulentwicklung im Primar- und Sekundarbereich. Keine Vorgaben zu bestimmten LP; inklusive Lehreinheiten innerhalb bestehender Veranstaltungen (insb. durch abgeordnete Lehrkräfte für Sonderpädagogik), aber auch zusätzliche Lehrveranstaltungen. Regelmäßiger und organisierter Austausch zwischen den Universitäten sichert die Umsetzung ab und steigert die Qualität der Lehre.
  • Nordrhein-Westfalen: Inklusionsspezifische Themen und Fragestellungen sind im Ausbildungsprofil für alle Lehrämter verbindlich verankert: „ Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln.“ (§2 Abs. 2 LABG)
  • Berlin: 15 LP: Lehramt an Grundschulen; 12 LP Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen
  • Brandenburg: Für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen in allen Lehrämtern.
  • Bremen: Alle Lehramtsstudierenden belegen im Bachelor und im Master jeweils die verpflichtenden Module BA-UM-HET und MA-UM-HET: Umgang mit Heterogenität in der Schule im Umfang von 6 cp (BA) und 9 cp (M.Ed.). Es handelt sich um eine zwischen Universität, Bildungsbehörde und Wissenschaftsbehörde abgestimmte Maßnahme für die 1. Phase der Lehramtsausbildung. Es ist keine Landesvorgabe im engeren Sinne (per Verordnung).
  • Hamburg: Die Drucksache 21/11562 beschreibt für die reformierten LA-Studiengänge die verbindliche Befassung mit ausgewählten "Querschnittsthemen" ohne LP-Vorgabe. (https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/60740/fortschreibung_der_reform_der_lehrerbildung_in_hamburg.pdf)
  • Rheinland-Pfalz: * Das Thema Inklusion ist verpflichtender Studien- und Prüfungsbestandteil in den Bildungswissenschaften und den Fächern sowie der Schulpraktika. Hierbei handelt es sich nicht um separate Module, das Thema findet sich in den Inhalten und Kompetenzerwartungen der Module
  • Sachsen-Anhalt: Der Masterstudiengang enthält im Bereich Bildungswissenschaften explizit 5 LP Inklusion.
  • Schleswig-Holstein: Verpflichtend nach dem Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014, keine LP Vorgabe
  • Mecklenburg-Vorpommern: Für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Bildungswissenschaften ausgewählte Elemente der Sonderpädagogik einschließen. Im Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik ist im Bereich der Bildungswissenschaften die inklusive Arbeit an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen einzubeziehen.
  • Baden-Württemberg: voraussichtlich verpflichtende Module ab WS 2015/16
  • Bayern: Wird nach den Vorgaben der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) durch die einzelnen Universitäten umgesetzt
  • Nordrhein-Westfalen: Bereits heute sind in Nordrhein-Westfalen Elemente von „Sonderpädagogik“ Bestandteil von Lehramtsstudiengängen des Lehramtstyps 1 und 3 (im Rahmen des § 2 und § 3 Lehramtszugangsverordnung). Die Kultusministerkonferenz hat im Juni 2014 die sog. Standards für die Bildungswissenschaften unter dem Gesichtspunkt der Inklusion überarbeitet. Die Überarbeitung der sog. Fachstandards für die einzelnen Fachwissenschaften ist noch nicht abgeschlossen. Die „Standards“ der KMK gelten im Rahmen des § 11 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen unmittelbar. Unabhängig davon wird eine Konkretisierung dieser Anforderungen im Landesrecht angestrebt – voraussichtlich für das Jahr 2015.
  • Niedersachsen: Lehrerbildung für die inklusive Schule ist nicht auf spezielle Lehrveranstaltungen zu reduzieren, sondern in allen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
  • Berlin: Insgesamt entfallen auf Inklusion 15 LP beim Lehramt an Grundschulen sowie jeweils 12 LP bei den anderen Lehrämtern.
  • Brandenburg: Diese Angabe stellt die Mindestanforderungen für Bachelor- und Masterstudium insgesamt dar.
  • Saarland: Für Lehramtstyp 1 geplant.
  • Sachsen: Inklusion ist Querschnittsthema
  • Schleswig-Holstein: Es gibt seitens des Landes eine allgemeine Verpflichtung ohne Vorgaben zum Umfang (s. § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Inklusionsorientierte Inhalte sind in allen Lehramtstypen vorgesehen; bislang sind sie ausschließlich für die Typen 1 und 3 quantifiziert.
  • Thüringen: Ab WS 2015/16