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Brandenburg
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Faktenblatt zur Lehrerbildung in Brandenburg.
Lehramtstypen:
• LAT 1 (Lehramt für die Primarstufe)
• LAT 3 (Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I)
• LAT 4 (Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II)
Studienstruktur:
• Bachelor/Master (alle Lehramtstypen)
Regelstudienzeit:
• Bachelor:
‣ 6 Semester, 180 LP (alle Lehramtstypen)
• Master:
‣ 4 Semester, 120 LP (alle Lehramtstypen)
Praxisphasen:
• Während des Bachelorstudiums ist ein außerschulisches Praktikum für die Studierenden entsprechend der landesweiten Regelung verpflichtend, außerdem sind Praxisphasen inklusive eines Praxissemesters (im Masterstudiengang) im Curriculum verankert.
Zentrales Gremium, das die universitäre Lehrerbildung mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet:
• Das Land Brandenburg besitzt ein zentrales Gremium, das die universitäre Lehrerbildung kontinuierlich begleitet und mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen versorgt: der Kooperationsrat am Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLeB) an der Universität Potsdam.
Lehrerbildungszentren:
• Es existiert ein Zentrum für Lehrerbildung an der Universität Potsdam, der einzigen lehrerausbildenden Hochschule in Brandenburg.
Besonderheit:
• Beim Lehramt für die Primarstufe ist eine inklusionspädagogische Schwerpunktsetzung möglich.
Ein- und Umstiegsmöglichkeiten
Betreibt oder betrieb das Land seit 2016 Maßnahmen zur bedarfsgerechten Steuerung des Lehrkräftenachwuchses auf Landesebene? |
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Dokumentation/Quelle der Maßnahmen |
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Hat das Land seit 2016 Maßnahmen ergriffen, um die Studienplätze im Lehramt auszubauen? |
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Dokumentation/Quelle der Maßnahmen |
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Betreibt oder betrieb das Land seit 2016 spezielle öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium? |
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Welche Maßnahmen ergreift das Land, um eine möglichst hohe Absolvent(inn)enquote im Lehramtsstudium zu gewährleisten? |
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Für welche drei Fächer gibt es langfristig (bis 2025) den höchsten Einstellungsbedarf von Lehrkräften? |
Lehramtstyp | Erstes Fach | Zweites Fach | Drittes Fach |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | Deutsch | Mathematik | Sport |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | Deutsch | Mathematik | Englisch |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | Deutsch | Mathematik | Englisch |
Anmerkung:
Für Lehramt Förderpädagogik ab Oktober 2020 an der Universität Potsdam:
erstes Fach: Geistige Entwicklung; zweites Fach: Lernen; drittes Fach: Emotionale und soziale Entwicklung
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Anzahl der Lehramtsstudierenden im Jahr 2019 |
Grundschule, Primarbereich | Primarbereich / Sek. I | alle oder einzelne Schularten Sek. I | Gymnasien / Sek. II (allgemeinbildende Fächer) | Berufliche Schulen / Sek. II (berufliche Fächer) | Sonderpädagogik |
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115 | 13 | 66 | 270 | k.A. | k.A. |
Indikatoren-Info:
Lehramtsstudierende mit angestrebtem Abschluss Master im 1. und 2. Fachsemester und mit angestrebtem Abschluss Staatsexamen im 7. und 8.
Fachsemester
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Anzahl der eingestellten Bewerber(innen) in den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2019 |
Eingestellte Bewerber | davon Seiteneinsteiger |
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1087 | 443 |
Anzahl der Lehramtsabsolventen, die den Vorbereitungsdienst im Jahr 2019 begonnen haben |
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Anzahl von Lehrkräften 2018/19 (Voll- und Teilzeit) |
Anzahl der Lehrkräfte insgesamt | Anzahl der männlichen Lehrkräfte |
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20042 | 4527 |
Anzahl von ausländischen Lehrkräften 2018/19 |
Anzahl der ausländischen Lehrkräfte insgesamt | Anzahl der männlichen ausländischen Lehrkräfte |
---|---|
503 | 153 |
Dauer des Vorbereitungsdienstes |
Dauer des Vorbereitungsdienstes | Quelle |
---|---|
12 Monate (bei Anrechnungsmöglichkeit von 6 Monaten schulpraktischen Studienanteilen, ansonsten 18 Monate Vorbereitungsdienst); berufsbegleitender Vorbereitungsdienst mit grundständigem LA-Studium: 18 Monate; berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (Seiteneinsteiger): 24 Monate | www.kmk.org/fileadmin/Da... |
Gibt es die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst bzw. das Referendariat berufsbegleitend zu absolvieren? |
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Macht das Land Vorgaben dazu, welche Qualifizierungsmaßnahmen Quer- und Seiteneinsteigende durchlaufen müssen, um als Lehrkräfte in der Schule eingesetzt werden zu können? |
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Dokumentation/Quelle der Vorgaben |
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Gibt es für Quer- und Seiteneinsteigende im Land die Möglichkeit, durch speziell auf diese Zielgruppe abgestimmte Qualifizierungsmaßnahmen eine volle Lehramtsbefähigung zu erhalten? |
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Dokumentation/Quelle der Maßnahmen |
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Studienverlauf
Angebotene Lehramtstypen |
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Anmerkung:
NEU: Lehramt Förderpädagogik ab Oktober 2020 an der Universität Potsdam
Indikatoren-Info:
Gemeint sind hier Lehramtstypen gemäß Bezeichnungen und Klassifizierung nach KMK Lehramtstypen.
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Genaue Bezeichnung der angebotenen Lehramtstypen und Schularten |
Lehramtstypenbezeichnung | Schulartbezeichnung | |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | Lehramt für die Primarstufe | Grundschulen |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I | Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II | Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufliches Gymnasium |
Geben Sie bitte die Quellen an, in der die Lehramtstypen und Schulformen aufgezeigt werden: | § 2 Absatz 1 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) | § 16 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) |
Anmerkung:
Beim Lehramt für die Primarstufe ist eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung möglich. Beim Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) erfolgt in der Ausbildung (Masterstudium) eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I oder II.
Indikatoren-Info:
Es wurde gefragt, an welchen Schularten die Absolvent(inn)en des entsprechenden Lehramtstyps unterrrichten dürfen.
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Ist eine bestimmte Studienstruktur für Lehramtsstudiengänge landesweit vorgeschrieben? |
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Dokumentation/Quelle der Vorgaben |
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Anmerkung:
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Landesweite Regelstudienzeit |
Lehramtstyp | (Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education | Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | 6 Semester | 4 Semester |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | 6 Semester | 4 Semester |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | 6 Semester | 4 Semester |
Anmerkung:
Für das Lehramt Förderpädagogik ab Oktober 2020 an der Universität Potsdam:
Lehramtsbezogener/Polyvalenter
Bachelorstudiengang: 6 Semester
Lehramtsbefähigender
Masterstudiengang: 4 Semester
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Anzahl der Leistungspunkte |
Lehramtstyp | (Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education | Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | 180 LP | 120 LP |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | 180 LP | 120 LP |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | 180 LP | 120 LP |
Anmerkung:
Für das Lehramt Förderpädagogik ab Oktober 2020 an der Universität Potsdam:
Lehramtsbezogener/Polyvalenter
Bachelorstudiengang: 180 LP
Lehramtsbefähigender
Masterstudiengang: 120 LP
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Anzahl der angebotenen/zu belegenden Unterrichtsfächer |
Lehramtstyp | Anzahl der Fächer, die studiert werden müssen | Existenz von Sonderregelungen | Dokumentation/Quelle der Vorgaben |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | 2 | zusätzlich: Grundschulbildung oder Inklusionspädagogik | Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV) vom 06.06.2013 (Gesetzes- und Verordnungsblatt (GVBl.) II Nr. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 10]) |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | 2 | - | Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV) vom 06.06.2013 (Gesetzes- und Verordnungsblatt (GVBl.) II Nr. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 10]) |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | 2 | - | Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV) vom 06.06.2013 (Gesetzes- und Verordnungsblatt (GVBl.) II Nr. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 10]) |
Anmerkung:
Link: bravors.brandenburg.de
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Studieninhalte
Gibt es landesweite Vorgaben zur Verteilung der Pflichtanteile der verschiedenen Studieninhalte (Fachanteile, Fachdidaktik, Praxisphasen, ...)? |
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Dokumentation/Quelle der Vorgaben |
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Anmerkung:
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Wie werden die Pflichtanteile der Studieninhalte nach den landesweiten Vorgaben verteilt? (Angaben in LP) |
Vorgabe für Bachelor und Master zusammen | |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | |
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs | mind. 44 |
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs | mind. 44 |
Fachwissenschaftlicher Anteil des dritten Unterrichtsfachs 1 | mind. 90 |
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs | mind. 11 |
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 2 | mind. 11 |
Fachdidaktischer Anteil des dritten Unterrichtsfachs | k.A. |
Bildungswissenschaften 3 | mind. 30 |
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 4 | mind. 20 |
Abschlussarbeit / -prüfung | mind. 21 |
Optionalbereich / Sonstiges 5 | max. 29 |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | |
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs | mind. 72 |
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs | mind. 72 |
Fachwissenschaftlicher Anteil des dritten Unterrichtsfachs | k.A. |
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs | mind. 18 |
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs | mind. 18 |
Fachdidaktischer Anteil des dritten Unterrichtsfachs | k.A. |
Bildungswissenschaften 6 | mind. 40 |
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 7 | mind. 20 |
Abschlussarbeit / -prüfung | mind. 21 |
Optionalbereich / Sonstiges 8 | max. 39 |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | |
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs | mind. 72 |
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs | mind. 72 |
Fachwissenschaftlicher Anteil des dritten Unterrichtsfachs | k.A. |
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs | mind. 18 |
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs | mind. 18 |
Fachdidaktischer Anteil des dritten Unterrichtsfachs | k.A. |
Bildungswissenschaften 9 | mind. 40 |
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 10 | mind. 20 |
Abschlussarbeit / -prüfung | mind. 21 |
Optionalbereich / Sonstiges 11 | max. 39 |
Anmerkung:
1
Mindestanforderung für den Studienbereich Grundschulbildung, der auch fachdidaktische Anteile enthält. Hier sind die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht, Sport, Kunst, Musik integriert (Aufteilung der LP). Bei einer inklusionspädagogischen Schwerpunktbildung tritt an die Stelle der Grundschulbildung der Studienbereich Inklusionspädagogik.
2
mindestens nachzuweisende LP
3
davon mindestens 15 LP inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen, soweit keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgt
4
mindestens nachzuweisende LP für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelorstudium werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
5
Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien sowie der Grundschulbildung zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
6
davon mindestens 6 LP inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen
7
mindestens nachzuweisende LP für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelorstudium werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
8
Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
9
davon mindestens 6 LP inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen
10
Mindestanforderung für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelor werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
11
Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
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Existieren landesweite einschränkende Vorgaben, in welchem Bereich (Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaften) die Abschlussarbeit für das Lehramtsstudium geschrieben werden muss? |
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Indikatoren-Info:
Die Frage bezieht sich auf die Abschlussarbeit für lehramtsbefähigende Masterstudiengänge/M.Ed. Master of Education oder für grundständige Lehramtsstudiengänge mit Staatsexamen.
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In welchem Bereich (Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaft) muss die Abschlussarbeit geschrieben werden? |
Lehramtstyp | Fachwissenschaft | Fachdidaktik | Bildungswissenschaften |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | Ja | Ja | Ja |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | Ja | Ja | Ja |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | Ja | Ja | Ja |
Sind Mathematik, Deutsch, Sachunterricht und/oder Englisch verpflichtender Bestandteil der Grundschullehrkräfteausbildung? |
Mathematik | Deutsch | Sachunterricht | Englisch |
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Ja und zwar im Umfang von (siehe Anmerkung) LP | Ja und zwar im Umfang von (siehe Anmerkung) LP | Ja und zwar im Umfang von (siehe Anmerkung) LP | Ja und zwar im Umfang von (siehe Anmerkung) LP |
Anmerkung:
Deutsch, Musik oder Englisch als mindestens ein Pflichtfach mit jeweils mindestens 55 LP (davon mindestens 11 LP der jeweiligen Fachdidaktik); mindestens 35 LP für Deutsch, Mathematik und Englisch insgesamt sowie mindestens 20 LP für Sachunterricht, Kunst, Musik und Sport insgesamt im Studienbereich Grundschulbildung, soweit keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgt.
Indikatoren-Info:
Es wurde nach fachwissenschaftlichen und -didaktischen Studieninhalten der oben genannten Fächer gefragt. Es wurde der Umfang angegeben, wie er im jeweiligen Land festgelegt ist (in Leistungspunkten).
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Zu welchen Themen existieren landesweit einheitliche Vorgaben über den Erwerb von professionellen Kompetenzen in Lehrveranstaltungen? |
Lehramtstyp | Thema |
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Die folgenden Themen standen zur Auswahl: Schulentwicklung, Organisation und Gestaltung von Ganztagsschulen, Unterrichtsentwicklung (d.h. systematische Verbesserung der Qualität des Unterrichts), Arbeit im multiprofessionellen Team/Teamteaching, Inklusion/Heterogenität, Deutsch als Zweitsprache, Sprachsensibler Unterricht, Pädagogische Diagnostik, Individuelle Förderung (z.B. unterschiedliche Aufgabenformate, kooperatives Lernen), Demokratiebildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik), Interkulturelle Kompetenz, Überfachliche Kompetenzen (wie Kommunikation, kreatives Problemlösen und Gestaltungsfähigkeit), Personale Kompetenzen (wie Diskurs- und Reflexionsfähigkeit, Teamfähigkeit und Selbstführung). Darüber hinaus konnten Freitextangaben gemacht werden. | |
Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe |
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: Zielvorgaben im Lehrerbildungsgesetz und in der Lehramtsstudienverordnung und in entsprechenden Schreiben des MBJS. Umsetzung in den Studienordnungen der Universität Potsdam (einzige lehrerbildende Hochschule in Brandenburg) |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I |
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: Zielvorgaben im Lehrerbildungsgesetz und in der Lehramtsstudienverordnung und in entsprechenden Schreiben des MBJS. Umsetzung in den Studienordnungen der Universität Potsdam (einzige lehrerbildende Hochschule in Brandenburg) |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium |
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: Zielvorgaben im Lehrerbildungsgesetz und in der Lehramtsstudienverordnung und in entsprechenden Schreiben des MBJS. Umsetzung in den Studienordnungen der Universität Potsdam (einzige lehrerbildende Hochschule in Brandenburg) |
In welchen landesspezifischen Vorgaben ist Inklusion in Ihrem Land als Gegenstand der 1. Phase der Lehrkräftebildung schriftlich festgehalten? |
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Anmerkung:
Lehrerbildungsgesetz und Lehramtsstudienverordnung des Landes Brandenburg; Hochschulvertrag mit der Universität Potsdam.
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Gibt es Landesvorgaben darüber, dass Lehrveranstaltung(en) zum Thema "Inklusion" verpflichtend absolviert werden müssen? |
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Anmerkung:
Für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen in allen Lehrämtern.
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Praxisbezug
Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind? |
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Anmerkung:
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Sind Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen für die Praxiszeit in den Schulen (bzw. schulische Praktika) an den Hochschulen des Landes verpflichtend vorgegeben? |
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Anmerkung:
§ 6 Absatz 3 der Lehramtsstudienverordnung (Link: bravors.brandenburg.de)
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Wer führt die Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen zu der Praxiszeit in den Schulen (oder schulische Praktika) durch? |
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Anmerkung:
Fachseminarleiter/innen werden nicht in allen Fächern einbezogen.
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Sind außerschulische Praktika für Lehramtsstudierende an den Hochschulen des Landes verpflichtend vorgegeben? |
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Anmerkung:
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lehramtsstudienverordnung soll ein Praktikum im Bachelorstudium in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht beziehen, durchgeführt werden. Gemäß § 9 der einschlägigen Hochschulordnung kann das Praktikum im außerunterrichtlichen oder außerschulischen Bereich, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, in Vereinen/Verbänden mit pädagogischen Angeboten, im vorschulischen Bereich sowie in entsprechenden bildungswissenschaftlichen oder inklusionspädagogischen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen absolviert werden. (Link: bravors.brandenburg.de/v... www.uni-potsdam.de/am-up...)
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Gibt es landesweite Vorgaben, dass Lehramtsstudierende ein Portfolio, oder ein anders benanntes, vergleichbares Instrument zur Reflexion, Weiterentwicklung und Dokumentation des eigenen Kompetenzerwerbs, führen müssen? |
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Anmerkung:
Die Studienordnungen der Universität Potsdam sehen dies aber vor.
Indikatoren-Info:
Gemeint sind Instrumente zur Reflexion, Weiterentwicklung und Dokumentation des eigenen Kompetenzerwerbs.
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Detaillierte Informationen zum Praxissemester |
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education | Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education | |
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Typ 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe | ||
Dauer (an der Praktikumsschule) | - | 14 Wochen |
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) | - | 9 LP |
Studiensemester | - | 2. Fachsemester |
Verantwortung | - | Die Hochschule |
Typ 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I | ||
Dauer (an der Praktikumsschule) | - | 14 Wochen |
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) | - | 9 LP |
Studiensemester | - | 3. Fachsemester |
Verantwortung | - | Die Hochschule |
Typ 4: Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium | ||
Dauer (an der Praktikumsschule) | - | 14 Wochen |
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) | - | 9 LP |
Studiensemester | - | 3. Fachsemester |
Verantwortung | - | Die Hochschule |
Anmerkung:
Es handelt sich bei dem Umfang um die Vorgaben der Hochschule. (Link:bravors.brandenburg.de). Insgesamt werden von der Hochschule für das Praktikum 24 LP vergeben (9 LP für begleitende Veranstaltungen, 15 LP für das Praktikum). Weitere Informationen: www.uni-potsdam.de/de/ze...
Das Praxissemester dauert 16 Wochen, davon sind die Studierenden 14 Wochen an der Praktikumsschule. Die 16 Wochen beinhalten auch eine Vorbereitungs- und eine Nachbereitungswoche.
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Kohärenz und Verzahnung der Phasen
Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende(r) eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur? |
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Anmerkung:
§41 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): bravors.brandenburg.de/g...
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Einbettung in das Hochschul-/Landesprofil
Existiert auf Landesebene ein zentrales Gremium o. ä., das kontinuierlich die universitäre Lehrkräftebildung Ihres Landes mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet? |
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Bezeichnung der Einrichtungen/Gremien |
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Betreibt oder betrieb das Land seit 2016 Maßnahmen zur Qualitätssicherung seiner Lehramtsstudiengänge in der ersten Phase der Lehrkräftebildung? |
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Anmerkung:
Die lehrerbildende Hochschule des Landes Brandenburg, die Universität Potsdam, ist systemakkreditiert. Die erfolgreiche (Re-)Akkreditierung ohne Auflagen erfolgte im September 2019. Die (Re-)Akkreditierung der lehramtsbezogenen Studiengänge erfolgt hochschulintern unter Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums.
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Stellte die Lehrkräftebildung in den zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarungen/Hochschulverträgen oder ähnlichen Steuerungsinstrumenten zwischen Land und Hochschulen ein Themenfeld dar? |
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Quelle der Dokumente |
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War die Sicherung des Lehrkräftenachwuchses Gegenstand der letzten Zielvereinbarungen/Hochschulverträge oder ähnlicher Steuerungsinstrumente im Land? |
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Welche Maßnahmen zur Einflussnahme auf das Lehramtsstudium an den Hochschulen zum Erwerb von Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik) ergreift das Land bzw. plant das Land zu ergreifen? |
Steuerungsmaßnahme | Stand der Umsetzung |
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Berücksichtigung der Thematik in Hochschulverträgen | Maßnahme wird bereits umgesetzt: In den aktuellen Hochschulverträgen des MWFK mit den Hochschulen des Landes Brandenburg sind verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung in der Lehre vereinbart. Die Entwicklung der Kompetenz für einen professionellen und zugleich reflektierten Umgang mit digitalen Technologien wird systematisch in der Lehre verankert. Hiervon profitiert auch das Lehramtsstudium an der Universität Potsdam. Hochschulvertrag MWFK - Universität Potsdam (2019), S. 5f. (mwfk.brandenburg.de/sixc...) |
Sonstige Maßnahmen: Zielvorgabe im Lehrerbildungsgesetz und in entsprechenden Schreiben des MBJS. Umsetzung in den Studienordnungen der Universität Potsdam geplant.(einzige lehrerbildende Hochschule in Brandenburg) | Maßnahme ist geplant |
Indikatoren-Info:
Zur Auswahl standen mehrere in der KMK-Strategie 'Bildung in der digitalen Welt' genannte Maßnahmen und es konnten weitere Maßnahmen genannt werden.
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Verantwortungsstrukturen
Gibt es an den Hochschulen des Landes hochschulinterne, zentralisierte Einrichtungen für die Lehrerbildung Lehrkräftebildung (z. B. Zentren für Lehrerbildung)? |
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Dokumentation/Quelle der Vorgaben |
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Anmerkung:
Gemäß § 71 Absatz 1 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) wird dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB) die Zuständigkeit für die in § 2 der Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLBV) bestimmten Aufgaben der Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Potsdam übertragen.
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